§ 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis
Stand: 01.03.2024
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BVerwG, 19.11.2019 – 1 C 41/18Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit gilt auch für betriebliche AusbildungenZitiert von 13
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2017 – 10 L 858.17 VZitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 22.04.2021 – 6 K 1945/18
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 – OVG 3 S 32/20, 3 M 120/20Zitiert von 12
- VG Saarland Saarlouis, 06.05.2016 – 6 L 102/16Zitiert von 8
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.07.2014 – 2 M 23/14Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Fehlangaben im Visumverfahren eines anderen Schengen-Staates KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 23.04.2014 – 8 K 1515/12Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.