Gesetze / Aufenthaltsgesetz

AufenthG

§ 41 Widerruf der Zustimmung und Entzug der Arbeitserlaubnis

Stand: 01.03.2024

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen7 Entscheidungen

Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.

§ 40 § 42